Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Geltungsbereich, Abreden der Parteien
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Vertragsverhältnisse zwischen der SGH Service GmbH als Auftragnehmer und dem Kunden als Auftraggeber. Sie gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen nicht nur für das Vertragsverhältnis, in das sie einbezogen wurden, sondern auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, wenn wir auf keine anderen Geschäftsbedingungen verweisen.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis des Auftragnehmers von ihnen, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird vom Auftragnehmer ausdrücklich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender oder zusätzlicher Bedingungen des Kunden den Vertrag vorbehaltlos durchführen.
1.3 Art und Umfang der beidseitigen Rechte und Pflichten werden durch die vertraglichen Abmachungen geregelt. Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmen, sind dafür maßgebend (a) das Auftragsschreiben samt seiner Anlagen, (b) schriftliche Leistungsbeschreibungen des Auftragnehmers, (c) etwaige ergänzende allgemeine Vertragsbedingungen für besondere Leistungen und (d) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Unstimmigkeiten gelten die vertraglichen Abmachungen in der vorstehenden, absteigenden Reihenfolge.
2 Auftragserteilung
2.1 Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, dass mit der Bestellung des Kunden vorliegende Vertragsangebot anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich oder durch den Beginn der Bearbeitung der Bestellung erklärt werden.
2.2 Der Vertrag kommt erst durch Annahme eines als verbindlich bezeichneten Angebots, ansonsten mit Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer oder mit Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer zustande.
2.3 Die Erstellung von System- oder Programmdokumentationen gehört nur dann zum Leistungsumfang, wenn dies ausdrücklich gegen gesonderte Vergütung schriftlich vereinbart worden ist.
2.4 Soweit Gegenstand des Angebotes Leistungen Dritter sind (z.B. Software oder Versanddienstleistungen) stehen diese unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Sollte die Leistungen aus Gründen nicht verfügbar sein, die für den Auftragnehmer bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, oder sollte er unverschuldet von einem Lieferanten nicht beliefert werden, hat der Auftragnehmer das Recht, sich insoweit von dem Vertrag zu lösen. In diesem Fall wird er den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, dass eine Lieferung nicht möglich ist und auf seinen Wunsch den gesamten Vertrag aufheben, wenn dieser aufgrund der ausbleibenden Leistung für den Auftraggeber nicht mehr geeignet ist und der Auftragnehmer keinen gleichwertigen Ersatz anbieten kann, der dem Auftraggeber zumutbar ist.
3 Termine, Fristen, Verzug
3.1 Die Vereinbarung von Terminen oder Fristen bedarf der Schriftform. Sie gelten nur dann als verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
3.2 Fristen, für die ein Zeitraum angegeben ist (z.B. einen Monat), beginnen, sofern nicht anders vereinbart, mit dem Datum des Vertragsschlusses, jedoch nicht vor Erfüllung etwaiger vom Auftraggeber übernommener Verpflichtungen, die für die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erforderlich sind.
3.3 Der Auftragnehmer kommt erst durch schriftliche Mahnung des Auftraggebers in Verzug.
3.4 Liegt die Ursache für die Verzögerung der Leistungserbringung im Verantwortungsbereich des Auftraggebers und erhöht sich dadurch der Aufwand für den Auftragnehmer, kann der Auftragnehmer die Vergütung des Mehraufwandes verlangen. Es gilt insoweit die jeweils aktuelle Preisliste des Auftragnehmers.
4 Vertragslaufzeit und Kündigung
4.1 Sollte im Vertrag keine Vertragslaufzeit vereinbart worden sein, gilt eine Mindestlaufzeit von 36 Monaten.
4.2 Der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Vertragsende gekündigt werden, andernfalls verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr.
4.3 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder der Auftraggeber sonst schwerwiegend gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt.
4.4 Jede Kündigung bedarf für ihre Wirksamkeit der Textform.
5 Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Es gelten die zwischen den Parteien individuell vereinbarten Preise. In deren Ermangelung gilt die Preisliste des Auftragnehmers.
5.2 Der Auftragnehmer ist nach Ablauf der initialen Vertragslaufzeit einmal je Vertragsjahr berechtigt, die mit dem Auftraggeber vereinbarten Entgelte nach seinem billigen Ermessen gemäß § 315 BGB an die Entwicklung der ihm aus der Erbringung der dem Auftraggeber geschuldeten Leistungen entstehenden Kosten anzupassen. Als Kosten sind insbesondere maßgeblich Kosten des Auftragnehmers für technische Leistungen (insb. Rechenzentren, Cloud-Dienste, Hardware, technischer Service) und Kosten für den Betrieb der Leistungen des Auftragnehmers (insb. Kosten der Lieferanten, die mittelbar für den Auftraggeber tätig werden), Kosten der Kundenbetreuung (z. B. für Support, Abrechnungs- und IT Systeme), Personal- und Dienstleistungskosten, Energiekosten sowie staatliche Gebühren, Steuern, Abgaben und sonstige staatliche Beiträge.
Die Entgeltanpassung kann sowohl zu einer Erhöhung als auch Reduktion der vereinbarten Entgelte führen. Eine Erhöhung ist dabei auf den Umfang der jeweiligen Steigerung der Kosten des Auftragnehmers beschränkt und Kostenersparnisse sind bei erhöhten Entgelten an den Auftraggeber weiterzugeben. Bei jeder Anpassung sind Kostensteigerung als auch Kostensenkungen der Kostenkomponenten zu berücksichtigen.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber die Änderung spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Im Fall einer Preiserhöhung um mehr als 6% p.a. hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Dies gilt nicht, wenn die Änderung ausschließlich auf einer Änderung von hoheitlich auferlegten Steuern, Gebühren, Abgaben und Beiträgen beruht. Der Auftraggeber ist auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen.
Sofern sich die Entgelte für Leistungen Dritter erhöhen bzw. reduzieren, für die mit dem Auftraggeber eine Weiterbelastung der Entgelte vereinbart wurde (z.B. Portokosten) gilt die vorstehende Regelung nicht, sondern der Auftragnehmer ist stets zu entsprechenden Anpassungen berechtigt. Sofern möglich, wird der Auftraggeber auf solche Änderungen vorab hingewiesen.
5.3 Die vom Auftragnehmer im Angebot oder an anderer Stelle genannten Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und zzgl. Verpackungs- und Frachtkosten sowie Reisezeiten, Reise- und Übernachtungskosten gemäß den Sätzen der jeweils gültigen Preisliste.
5.4 Sofern eine Vergütung nicht vereinbart ist, wird die von Auftragnehmer aufgewandte Arbeitszeit mit den Stunden- oder Tagessätzen entsprechend der jeweils gültigen Preisliste vergütet.
5.5 Die aus Entgelten fälligen Forderungen werden sofern nicht anders vereinbart per Lastschriftverfahren bis zum 10. des nächsten Monats ohne Abzug eingezogen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer bei Vertragsunterzeichnung eine Einzugsermächtigung für die Erhebung der fälligen Entgelte zu erteilen. Scheitert ein Lastschrifteneinzug aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, berechnet der Auftragnehmer für die Bearbeitung des gescheiterten Lastschrifteneinzugs eine Bearbeitungspauschale von 15,- €. Dem Auftragnehmer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.
5.6 Bei Abrechnung nach Aufwand hält der Auftragnehmer die täglichen, auf die Leistungserbringung verwandten Arbeitszeiten in einem Tätigkeitsbericht fest. Es wird monatlich jeweils zum Monatsende abgerechnet. In der Schlussrechnung führt der Auftragnehmer sämtliche Teil- und Abschlagszahlungen auf.
5.7 Der Auftragnehmer behält sich vor, Rechnungen auch in digitaler Form, z.B. als PDF per E-Mail, zu versenden. Wird eine Rechnung auf Wunsch des Auftraggebers schriftlich ausgestellt, wird eine Bearbeitungs- und Versandgebühr in Höhe von 5,- € berechnet.
5.8 Wird dem Auftragnehmer nach dem Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers bekannt (etwa, weil der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät), so ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Werden die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von zwei Wochen nicht erbracht, so kann der Auftragnehmer von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz verlangen.
6 Leistungsstörungen und Rechte bei Mängeln
6.1 Für etwaige Mängel der Leistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, sofern nicht nachfolgend etwas Abweichendes vereinbart wird.
6.2 Mängel sind, soweit es dem Auftraggeber möglich ist, durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome und die Mängel veranschaulichende Unterlagen zu rügen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Auftraggebers bleiben unberührt.
6.3 Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Soweit es dem Auftraggeber zumutbar ist, kann die Behebung eines Mangels auch durch Bereitstellung eines sog. Workarounds (Umgehung eines Mangels) erfolgen.
6.4 Wenn der Auftragnehmer auf eine Mängelrüge des Auftraggebers Leistungen für Mangelsuche oder -beseitigung erbringt, so kann er hierfür eine Vergütung nach seinen üblichen und angemessenen Sätzen verlangen, sofern kein Mangel vorliegt, für den er einstandspflichtig ist, und dies im Zeitpunkt der Mangelrüge dem Auftraggeber erkennbar war.
6.5 Sollte sich der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mangelrüge mit der Entrichtung des vereinbarten Entgelts im Verzug befinden, kann der Auftragnehmer die Nacherfüllung verweigern, bis der Auftraggeber die fällige Vergütung abzüglich eines Betrages, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an den Auftragnehmer entrichtet hat.
6.6 Für Mängelansprüche ist eine Verjährungsfrist von einem Jahr vereinbart. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden wegen Mängeln, insoweit gelten die Regelung zur Haftung. Für Schadensersatzansprüche, die auf einer verweigerten Nacherfüllung beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen nur dann, wenn die Nacherfüllung innerhalb der auf ein Jahr verkürzten Frist für Mängelansprüche verlangt worden ist.
7 Haftung
7.1 Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nicht nachfolgend etwas Abweichendes vereinbart wird.
7.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf die vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf. Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach diesem Absatz 7.2 beträgt ein Jahr.
7.3 Absatz 7.2 gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens, bei arglistigem Handeln, bei Übernahme einer Garantie sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.4 Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
8 Datenschutz und Geheimhaltung
8.1 Die Parteien werden alle anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und die technischen Einrichtungen dementsprechend gestalten sowie ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten.
8.2 Die Parteien werden sämtliche den Geschäftsbetrieb der anderen Partei und die Verhältnisse ihrer Kunden betreffende Informationen vertraulich behandeln und diese nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Einwilligung des jeweiligen Verfügungsberechtigten an Dritte weitergeben, soweit und solange die empfangende Partei diese Informationen nicht nachweislich außerhalb der Abwicklung dieses Vertrages erfährt oder diese Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen erhältlich sind. Die Parteien werden nur solche Personen zur Vertragserfüllung einsetzen, die sich zuvor in entsprechender Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet haben. Diese Vertraulichkeitsvereinbarung gilt drei Jahre über das Vertragsende hinaus.
9 Öffentlichkeitsarbeit
9.1 Jede Partei hat das Recht, die andere Partei in der Form als Referenzkunde bzw. Vertragspartner darzustellen, in der die andere Partei sich selbst im Geschäftsverkehr, insbesondere gegenüber Dritten darstellt. Diese Darstellung erstreckt sich üblicherweise auf die Nennung des Namens der Partei verbunden mit ihrem Logo auf Webseiten, auf Vortragsfolien, in Werbebroschüren und Ähnlichem.
10 Höhere Gewalt
10.1 Jede Partei wird von ihrer Leistungspflicht temporär befreit, soweit und solange sie an der Erbringung der Leistung aufgrund eines Aktes höherer Gewalt gehindert ist (die „verhinderte Leistung“). Das gilt auch für den Fall, dass die Partei sich bereits im Verzug befindet. Wenn sich eine Partei auf das Vorliegen eines Aktes höherer Gewalt beruft, wird auch die andere Partei temporär von den von ihr insoweit geschuldeten Leistungen frei, sofern und soweit diese die Gegenleistung der verhinderten Leistung sind oder diese nur aufbauend auf oder zusammen mit der verhinderten Leistung erbracht werden können.
10.2 Höhere Gewalt sind entsprechende Ereignisse im Sinne des § 206 BGB sowie ein sonst ungewöhnliches und unvorhergesehenes Ereignis, wenn diejenige Partei, die sich hierauf beruft, das Ereignis nicht verursacht hat, nicht mit dem Ereignis rechnen, dessen Eintritt nicht beeinflussen, dessen Folge trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindern konnte und aus dem Grund an der Leistungserbringung gehindert ist. Dies gilt insbesondere für Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Pandemien, Unwettern, Umweltkatastrophen, Cyber-Angriffe oder wenn die Leistungsverhinderung sonst auf staatliche Anordnung, die eine Leistungsstörung zur Folge haben, beruht. Als höhere Gewalt gelten auch Leistungshindernisse aufgrund Rohstoffmangels und/oder staatlichen Maßnahmen aufgrund von Rohstoffmängeln und daraus folgenden allgemeinen Störungen der Leistungserbringung (auch in Lieferketten).
10.3 Die Partei, die sich auf das Vorliegen höherer Gewalt beruft, hat
- die andere Partei unverzüglich in Textform über die Tatsache, die Gründe hierfür und die Auswirkungen zu informieren;
- mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen möglichst unverzüglich wieder aufnehmen zu können;
- angemessene Anstrengungen zu unternehmen, die negativen Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages möglichst zu minimieren.
11 Allgemeine Bestimmungen
11.1 Der Vertrag nebst den einbezogenen Dokumenten und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand und ersetzen alle früheren schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen im Hinblick auf den Vertragsgegenstand, mit Ausnahme von Vertraulichkeitsvereinbarungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
11.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
12 Schlussbestimmungen
12.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, bleibt die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen.
12.2 Dieser Vertrag enthält alle Vereinbarungen der Parteien zum Vertragsgegenstand. Etwaig abweichende Nebenabreden und frühere Vereinbarungen zum Vertragsgegenstand werden hiermit unwirksam.
12.3 Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie sämtliche vertragliche Beziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht mit Ausnahme des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
12.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag sind die zuständigen Gerichte in Hildesheim, wobei der SGH Service GmbH die Wahl eines anderen, gesetzlichen Gerichtsstandes unbenommen bleibt.
12.5 Erfüllungsort für alle Leistungen ist Hildesheim.